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Aufgaben

Umfang der Gewässerunterhaltung (§ 52 WG LSA) Abs. 1 (zu § 39 WHG)

 

„(1) Abweichend von § 39 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes umfasst die Unterhaltung eines Gewässers die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Abflusses und an schiffbaren Gewässern die Erhaltung der Schiffbarkeit. Die Unterhaltung umfasst auch die Pflege und Entwicklung. Maßnahmen der Gewässerunterhaltung sind insbesondere:

 

1.   die Reinigung, die Räumung, die Freihaltung und der Schutz des Gewässerbetts einschließlich seiner Ufer,

2.   die Erhaltung und Anpflanzung standortgerechter Ufergehölze und die Erneuerung des Baumbestandes,

3.   die Pflege von im Eigentum des Unterhaltungspflichtigen stehenden Flächen entlang der Ufer, soweit andernfalls eine   sachgerechte Unterhaltung des Gewässers nicht gewährleistet ist,

4.   die Unterhaltung und der Betrieb der Anlagen, die der Abführung des Wassers dienen; hierzu zählen auch Anlagen, die als Bestandteil des Gewässers dessen Ausbauzustand bestimmen und sichern. ”


Häufig gestellte Fragen

Darf der Unterhaltungsverband mein Gewässergrundstück betreten / befahren?

Der Gewässereigentümer hat die Unterhaltungsmaßnahmen am Gewässer grundsätzlich zu dulden, siehe auch § 41 WHG. Der UHV oder ihre Beauftragten können nach vorheriger Ankündigung die Grundstücke betreten, vorübergehend benutzen und aus ihnen Bestandteile für die Unterhaltung entnehmen. Ebenso ist gegebenenfalls zu dulden, dass der UHV das Ufer aus Gründen der Entwicklung des Lebensraums am Gewässer bepflanzt.

 

Warum verbleibt der Aushub auf meiner Fläche?

Eine besondere Pflicht ist es, im Rahmen von Grund- oder Teilräumungen am Gewässer, dass der anfallende Aushub auf dem Gewässerrandstreifen eingeebnet wird und dieses vom Anlieger und Hinterlieger geduldet werden muss, wenn es die bisherige Nutzung nicht dauernd beeinträchtigt (siehe auch § 66 (1) WG LSA). Daher werden im Vorfeld die Ankündigung und gegebenenfalls Abstimmungen durchgeführt. Kann der Aushub grundsätzlich vor Ort belassen werden, aber ein Abfahren ist trotzdem gewünscht, so wird das dem Veranlasser als Mehrkosten in Rechnung gestellt.

 

Was sind Mehrkosten?

Erhöhen sich die Kosten der Unterhaltung, weil ein Grundstück in seinem Bestand besonders gesichert werden muss oder weil eine Anlage im oder am Gewässer die Unterhaltungsarbeit erschwert, so hat der Eigentümer des Grundstücks oder der Anlage die Mehrkosten zu ersetzen. Dazu ist auch verpflichtet, wer die Unterhaltung durch Einleiten oder Einbringen von Stoffen erschwert.

(siehe auch § 64 WG LSA )

 

Wie breit muss ein Gewässerrandstreifen sein?

Die Gewässerrandstreifen betragen im Außenbereich einer Ortslage 5 m bei Gewässern 2. Ordnung (WG LSA § 50) und im Innenbereich kann davon abgewichen werden, wenn die Unterhaltung nicht beeinträchtigt wird. Die Festlegungen trifft die Untere Wasserbehörde.

 

Worauf muss ich achten, wenn der Gewässerrandstreifen an mein Grundstück grenzt?

Grundsätzlich dürfen im Gewässerrandstreifen keine standortgebundenen baulichen Anlagen (Gebäude, Zäune, Lauben, Carports), Wege und Plätze errichtet werden. Möchten Sie das dennoch, bedarf es einem Antrag bei der Unteren Wasserbehörde (Landkreis Börde), um die Möglichkeit zu prüfen und gegebenenfalls zu genehmigen.

 

Wie berechnet sich der Beitrag?

Das ist eine umfassende Berechnung, die wir hier in der Kürze nicht darstellen können. Doch sehen Sie bitte zum Verständnis folgende Rechtsgrundlagen ein, §§ 55 (3) und 56 WG LSA sowie die Satzung des UHV §§ 28 bis 33.

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