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Satzung

S a t z u n g

(Neufassung)

des Unterhaltungsverbandes „Untere Ohre“

in 39326 Zielitz, Landkreis Börde

 

Auf der Grundlage des Gesetzes über die Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz) vom 12.02.1991 (BGBL. I Nr. 11 S. 405) zuletzt geändert am 15.05.2002 (BGBL. I Nr. 11 S. 1578) und des Gesetzes zur Änderung wasserwirtschaftlicher Vorschriften im Land Sachsen-Anhalt vom  21.03.2013 (GVBL LSA Nr. 7/2013 ausgegeben am 27.03.2013)  hat der Unterhaltungsverband „Untere Ohre“ auf seiner Verbandsversammlung am 26.02.2014 folgende Neufassung seiner Verbandssatzung beschlossen.

 

Alle Amts-, Funktions- und Personenbezeichnungen, die in dieser Satzung in der männlichen Sprachform gebraucht werden, gelten auch in der entsprechenden weiblichen Sprachform.

 

§ 1   Name, Sitz

 

Der Verband führt den Namen Unterhaltungsverband „Untere Ohre”.

Er hat seinen Sitz in Zielitz, Landkreis Börde.

Er ist ein auf der Grundlage des § 5 Absatz 2 Vorschaltgesetz zum Landeswassergesetz für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung im Land Sachsen-Anhalt vom 26. 11. 1991 (GVBl. LSA Nr. 39, 1991, S. 458 - 466) gegründeter Unterhaltungsverband. Er ist ein Wasser- und Bodenverband im Sinne des Wasserverbandsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil I 1991, Nr. 11 vom 20. 02. 1991, S. 405 ff, geändert durch das Gesetz vom 15.05.2002 (BGBl I S. 1578).

Der Verband dient dem öffentlichen Interesse und dem Nutzen seiner Mitglieder. Er verwaltet sich im Rahmen der Gesetze selbst.

 

Das Verbandsgebiet umfasst die Niederschlagsgebiete der  Ohre ab Straßenbrücke L 25 in Calvörde, einschl. Graben Ca 21 und Elbe linksseitig von Magdeburg (Elb-km 326) bis Mündung Ohre, einschließlich der in den Mittellandkanal entwässernden Flächen.

 

§ 2   Aufgaben

(1)      Der Verband hat folgende Aufgaben:

1. Gewässer II. Ordnung und Anlagen in und an Gewässern II. Ordnung, die der Wasserabführung dienen, zu unterhalten.                                          

2. Herrichtung, Erhaltung und Pflege von Flächen, Anlagen und Gewässern zum Schutz des Naturhaushalts, des Bodens und für die Landschaftspflege.

                     3. Bau, Unterhaltung und Rückbau von Anlagen in und an Gewässern II. Ordnung, die

                     nicht der Wasserabführung dienen.

                     4. Ausbau einschließlich naturnahen Rückbaus von Gewässern.

 

                    (2)      Die Aufgabe gemäß Abs. (1) Nr. 1 erfüllt der Verband als Pflichtaufgabe.

                     Die Aufgaben gemäß Abs. (1) Nr. 2- 4 kann der Verband bei Bedarf durchführen.

 

§ 3   Mitglieder

 

(1)      Mitglieder des Verbandes sind die Gemeinden, statt der Mitgliedsgemeinden von Verbandsgemeinden die jeweilige                 Verbandsgemeinde  in dem in § 1 Satz 7 bezeichneten Niederschlagsgebiet.  

 

               (2)      Es ist ein Mitgliederverzeichnis zu führen, das der Verband auf dem Laufenden hält.

 

§ 4   Unternehmen, Plan

 

(1)      Zur Durchführung der Aufgabe nach § 2 Abs. (1) Nr. 1 hat der Verband die zur Unterhaltung notwendigen Arbeiten an seinen Gewässern und den das Wasser abführenden Anlagen vorzunehmen (Unternehmen).  Der Verband führt ein Verzeichnis der von ihm zu unterhaltenden Gewässer und Anlagen.

 

(2)      Zur Durchführung der Aufgabe nach § 2 Abs.(1) Nr. 2 der Satzung kann der Verband die notwendigen Arbeiten zur Herrichtung, Erhaltung und Pflege von Flächen, Anlagen und Gewässern zum Schutz des Naturhaushalts, des Bodens und für die Landschaftspflege vornehmen.  Das Unternehmen ergibt sich im Bedarfsfall aus Beschreibungen und Beschlüssen der Verbandsorgane, die in einem Verzeichnis „Landschaftspflege” enthalten sind.

 

(3)      Zur Durchführung der Aufgabe nach § 2 Abs. (1) Nr. 3 kann der Verband die notwendigen Arbeiten zum Bau, Unterhaltung und Rückbau von Anlagen in und an Gewässern II. Ordnung, die nicht der Abführung des Wassers dienen vornehmen. Das Unternehmen ergibt sich im Bedarfsfall aus Beschreibungen und Beschlüssen der Verbandsorgane, die in einem Verzeichnis „Anlagenunterhaltung“ enthalten sind.

 

(4)      Zur Durchführung der Aufgabe nach § 2 Abs. (1) Nr. 4 kann der Verband die notwendigen Arbeiten zur Herstellung, wesentlichen -insbesondere naturnahen- Umgestaltung und Beseitigung der Gewässer und Anlagen vornehmen. Das Unternehmen ergibt sich im Bedarfsfall aus Beschreibungen und Beschlüssen der Verbandsorgane, die in einem Verzeichnis  „Ausbau“ enthalten sind.“

 

(5)      Das jeweilige Unternehmen ergibt sich aus dem Plan vom 09.12.1991 und den ihn ergänzenden Plänen. Die Pläne können aus einem Erläuterungsbericht, Karten und Zeichnungen bestehen.

Jeweils eine Ausfertigung wird bei der Aufsichtsbehörde und beim Verband aufbewahrt.

 

§ 5   Verbandsschau

 

(1)      Die Gewässer und Verbandsanlagen sind mindestens einmal im Jahr zu schauen. Bei der Schau ist der Zustand der Gewässer und Anlagen festzustellen, insbesondere ob sie ordnungsgemäß unterhalten und nicht unbefugt benutzt werden.

 

(2)     Die Verbandsversammlung kann das Verbandsgebiet in Schaubezirke einteilen. Sie beruft für jeden Schaubezirk drei Schaubeauftragte, davon mindestens einen praktizierenden Landwirt. Schauführer ist der Geschäftsführer, im Vertretungsfall der Verbandsvorsteher. Die Schaubeauftragten sind ehrenamtlich tätig.

 

(3)      Der Verband macht Zeit und Ort der Schau rechtzeitig nach § 32 bekannt und lädt die Schaubeauftragten, die Aufsichtsbehörde und sonstige Beteiligte, insbesondere  technische und landwirtschaftliche Fachbehörden rechtzeitig zur Verbandsschau ein.

               Die Mitglieder des Verbandes sind berechtigt, an der Schau teilzunehmen.

 

§ 6   Aufzeichnung, Abstellung der Mängel

 

Der Schauführer zeichnet den Verlauf und das Ergebnis der Schau schriftlich auf und gibt den Schaubeauftragten Gelegenheit zur Äußerung. Der Vorstand lässt die Mängel abstellen, er sammelt die Aufzeichnungen im Schaubuch und vermerkt in ihm die Abstellung der Mängel.

 

§ 7   Organe

 

Der Verband hat eine Verbandsversammlung und einen Vorstand.

 

§ 8   Aufgaben der Verbandsversammlung

 

Die Verbandsversammlung hat folgende Aufgaben:

  1. Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder sowie ihrer Stellvertreter,

  2. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung, des Unternehmens, des Plans oder der

      Aufgaben sowie über die Grundsätze der Geschäftspolitik,           

  3. Beschlussfassung über die Umgestaltung und die Auflösung des Verbandes,

  4. Wahl der Schaubeauftragten,

  5. Festsetzung des Haushaltsplanes sowie von Nachtragshaushaltsplänen,

  6. Beschlussfassung der Veranlagungsregeln,

  7. Einspruch gegen eine Zwangsfestsetzung des Haushaltsplanes,

  8. Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung,

  9. Festsetzung von Grundsätzen für Dienst- und Anstellungsverhältnisse und von Vergütungen

      für Vorstandsmitglieder,  

10. Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verband,

11. Beratung des Vorstandes in allen wichtigen Angelegenheiten,

12. Berufung und Abberufung der Vertreter  aus dem Kreis der Eigentümer und Nutzer der zum Verbandsgebiet gehörenden                    Grundstücke   

13. Beschlussfassung über die Aufgabendurchführung gemäß § 4 Abs. 2- 4 der Verbandssatzung.

       

                                                        § 9   Berufene, Berufungsverfahren

 

(1)      Es werden in die Verbandsversammlung Eigentümer und Nutzer der zum Verbandsgebiet gehörenden Grundstücke berufen. Es können nur natürliche, geschäftsfähige Personen berufen werden. Unter den vorgeschlagenen Personen müssen sich mindestens ein Eigentümer und ein Nutzer der zum Verbandsgebiet gehörenden Grundstücke befinden. Ein Berufener bzw. sein Stellvertreter kann nicht gleichzeitig Vorstandsmitglied sein.

 

(2)      Die Berufung erfolgt durch Beschluss der Verbandsversammlung  ohne Berufene nach Vorschlag. Vor dem Beschluss sind Vorschläge für die zu Berufenden und deren Stellvertreter von den Interessenverbänden der Eigentümer und Nutzer einzuholen. Dazu werden die in der Anlage 1 zur Satzung genannten Interessenverbände der Eigentümer und Nutzer angeschrieben. Die Anlage 1 ist Bestandteil der Satzung. Die angeschriebenen Interessenverbände der Eigentümer und Nutzer haben für die Dauer eines Monats die Gelegenheit, Vorschläge beim Verband einzubringen. Im Übrigen wird nach § 32 öffentlich bekannt gemacht, dass die Interessenverbände der Eigentümer und  Nutzer der zum Verbandsgebiet gehörenden Grundstücke innerhalb eines Monats vom Tag der Veröffentlichung an, Vorschläge für die zu Berufenden und deren Stellvertreter beim Verband abgeben können.

 Für den Fall, dass keine Vorschläge eingehen oder dass sich nur Eigentümer oder nur Nutzer oder nur Personen, die nicht die Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 2 erfüllen unter den vorgeschlagenen Personen befinden, ist jedes Verbandsmitglied berechtigt, ergänzende Vorschläge für die zu Berufenden und deren Stellvertreter abzugeben, soweit ansonsten die Voraussetzung  des Abs. 1 Satz 3 nicht erfüllt wäre. Aus den sich sodann ergebenden Vorschlägen für die zu Berufenden und deren Stellvertreter wird eine gemeinsame Vorschlagsliste erstellt. Die Zahl der Berufenen und deren Stellvertreter ergibt sich aus der Vorschlagsliste.

 

(3)      Das Ergebnis der Berufung ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.

 

(4)      Die Amtszeit der Berufenen entspricht der Amtszeit der Gemeinderäte entsprechend der Gemeindeordnung des Landes Sachsen-Anhalt.

 

(5)      Wenn ein Berufener vor dem Ablauf der Amtszeit ausscheidet, kann der betreffende Interessenverband für den Rest der Amtszeit für den ausscheidenden Berufenen einen Ersatz vorschlagen.

 

(6)      Die ausscheidenden Berufenen bleiben bis zum Eintritt der neuen Berufenen im Amt.

 

(7)      Die Verbandsmitglieder können einen Berufenen aus wichtigem Grund mit zwei Drittel Mehrheit abberufen. Die Abberufung und ihr Grund sind der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese kann der Abberufung innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige unter Angabe der Gründe widersprechen, wenn der vorgetragene wichtige Grund nicht gegeben ist. Widerspricht die Aufsichtsbehörde, so ist die Abberufung unwirksam.

 

§ 10   Sitzungen der Verbandsversammlung

 

(1)      Der Verbandsvorsteher beruft die Verbandsversammlung nach Bedarf, mindestens einmal im Jahr, ein. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.        

 

(2)      Der Verbandsvorsteher lädt die Mitglieder der Verbandsversammlung mit einer Frist von mindestens 2 Wochen zu den Sitzungen und teilt die Tagesordnung mit.

         

(3)      Der Verbandsvorsteher leitet die Sitzungen der Verbandsversammlung. Wenn er selbst Mitglied ist, hat er Stimmrecht.

 

§ 11   Beschließen in der Verbandsversammlung

 

(1)  Die Verbandsversammlung bildet ihren Willen mit der Mehrheit der Stimmen ihrer anwesenden Mitglieder einschl. der Berufenen. Das Stimmenverhältnis der Mitglieder ist dem Beitragsverhältnis gleich. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

 

(2)  Der Stimmanteil der Berufenen beträgt zusammen genommen fünfundvierzig von einhundert   des Stimmrechts der gesamten Stimmen der Verbandsmitglieder. Der Stimmanteil eines Berufenen ergibt sich aus der Division der Gesamtstimmen der Berufenen geteilt durch die Anzahl der Berufenen.

Ist vor einer Abstimmung in einer Verbandsversammlung rechnerisch das Gesamtstimmengewicht der anwesenden Berufenen und der stimmberechtigten Stellvertreter gleich dem Gesamtstimmengewicht der anwesenden Verbandsmitglieder oder höher, so wird das Gesamtstimmengewicht der anwesenden Berufenen und der stimmberechtigten Stellvertreter zur Abstimmung soweit verringert, dass es um 0,1 Stimmen niedriger ist als das Gesamtstimmengewicht der anwesenden Verbandsmitglieder. Die Berufenen haben untereinander den gleichen Stimmanteil.

                                                           

(3)  Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn 1/10 (ein Zehntel) der Mitglieder der Verbandsversammlung anwesend und alle rechtzeitig geladen sind. Niemand hat mehr als 2/5 (zwei Fünftel) aller anwesenden Stimmen. Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, erfolgt eine erneute Einberufung mit einer Frist von zehn Tagen und gleicher Tagesordnung. Dann ist die Verbandsversammlung unabhängig von der Anzahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig. Darauf ist in der Ladung hinzuweisen.

     

 (4) Beschlüsse nach § 8 Nr. 13 der Verbandssatzung bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmen.

     

 (5) Die Beschlüsse sind in einer Niederschrift festzuhalten, die vom Vorsteher und einem weiteren Teilnehmer zu   unterschreiben ist.

 

§ 12   Zusammensetzung des Vorstandes

 

(1)  Der Vorstand besteht aus 5 ehrenamtlich tätigen Personen. Der Vorstandsvorsitzende ist Verbandsvorsteher.

 

(2)  Für jedes Vorstandsmitglied wird ein persönlicher Stellvertreter gewählt. Die Wahl des Stellvertreters des Verbandsvorstehers erfolgt aus den Reihen der gewählten Vorstandsmitglieder.

 

§ 13   Wahl des Vorstandes

 

(1)  Die Verbandsversammlung wählt die Mitglieder des Vorstandes und deren persönliche Stellvertreter sowie den Verbandsvorsteher und dessen Stellvertreter.

Vorstandsmitglieder können nur unbeschränkt geschäftsfähige natürliche Personen sein, die ihren Hauptwohnsitz in einer Mitgliedsgemeinde des Verbandsgebietes haben oder befugt sind, ein Verbandsmitglied zu vertreten. Vorschlagsberechtigt ist jedes geschäftsfähige stimmberechtigte Verbandsmitglied. Wiederwahl, auch mehrmals, ist zulässig.

 

(2)  Gewählt ist, wer die meisten der abgegebenen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Leiter der Wahl zu ziehende Los.

 

(3)  Gewählt wird, wenn kein Mitglied widerspricht, durch Zuruf oder Zeichen, sonst durch Stimmzettel. Auf Verlangen eines Mitglieds ist geheim zu wählen.     

 

(4)  Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift muss Angaben enthalten über

               1. den Ort und den Tag der Sitzung,

               2. die Namen des Vorsitzenden und der anwesenden Mitglieder,

               3. den behandelten Gegenstand und die gestellten Anträge,

               4. die gefassten Beschlüsse,

               5. das Ergebnis der Wahl.

                Die Niederschrift ist vom Vorsteher und einem Teilnehmer zu unterzeichnen.

 

(5)  Das Ergebnis der Wahl ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.

 

(6) Die Verbandsversammlung kann ein Vorstandsmitglied aus wichtigem Grund mit zwei Drittel- Mehrheit abberufen. Die Abberufung und ihr Grund sind der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese kann der Abberufung innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige unter Angabe der Gründe widersprechen, wenn der vorgetragene wichtige Grund nicht gegeben ist. Widerspricht die Aufsichtsbehörde, so ist die Abberufung unwirksam.

 

§ 14   Amtszeit des Vorstandes

 

(1)  Die Amtszeit des Vorstandes entspricht der Amtszeit der Gemeinderäte entsprechend der Gemeindeordnung des Landes Sachsen-Anhalt.

 

(2)  Wenn ein Vorstandsmitglied vor dem Ablauf der Amtszeit ausscheidet, kann für den Rest der Amtszeit nach § 13 der Verbandssatzung Ersatz gewählt werden.

 

        (3)  Die ausscheidenden Mitglieder bleiben bis zur Wahl der neuen Vorstandsmitglieder im Amt.

 

§ 15   Geschäfte des Vorstandes

 

(1)  Der Vorstand leitet den Verband in Übereinstimmung mit den von der Verbandsversammlung beschlossenen Grundsätzen.

 

(2)  Die Vorstandsmitglieder haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die erforderliche Sorgfalt anzuwenden. Sie sind dem Verband insbesondere dafür verantwortlich, dass die Bestimmungen der Satzung eingehalten und die Beschlüsse der Verbandsversammlung ausgeführt werden. Ein Vorstandsmitglied, das seine Obliegenheiten vorsätzlich oder grob

fahrlässig verletzt, ist dem Verband zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Der Schadenersatzanspruch verjährt nach drei Jahren von dem Zeitpunkt an, an welchem der Verband von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt.

 

        (3)  Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter aller Dienstkräfte des Verbandes.

 

§ 16   Aufgaben des Vorstandes

 

(1)  Dem Vorstand obliegen alle Geschäfte, zu denen nicht durch Gesetz oder Satzung die Verbandsversammlung berufen ist. Er beschließt insbesondere über

     

      - die Aufstellung des Haushaltsplanes und seiner Nachträge,

      - die Aufstellung der Jahresrechnung,

      - die Aufnahme von Darlehen und Kassenkrediten,

      - die Einstellung und Entlassung der Dienstkräfte,

      - die Entscheidungen im Rechtsmittelverfahren.

 

§ 17   Sitzungen des Vorstandes

 

(1)  Der Verbandsvorsteher lädt die Vorstandsmitglieder mit mindestens einwöchiger Frist zu den Sitzungen und teilt die Tagesordnung mit. In dringenden Fällen bedarf es keiner Frist. In der Ladung ist darauf hinzuweisen.

 

(2)  Wer am Erscheinen verhindert ist, teilt dies unverzüglich seinem Stellvertreter mit. Der Vorstandsvorsitzende ist zu benachrichtigen. Im Jahr ist mindestens eine Sitzung zu halten.

 

§ 18   Beschließen im Vorstand

 

(1)  Der Vorstand bildet seinen Willen mit der Mehrheit der Stimmen seiner anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Verbandsvorstehers den Ausschlag.

 

(2)  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend und alle rechtzeitig geladen sind.

 

(3)  Ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen ist er beschlussfähig, wenn er zum zweiten Male wegen desselben Gegenstandes rechtzeitig geladen und hierbei mitgeteilt worden ist, dass ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlossen werden wird. Ohne Rücksicht auf Form und Frist der Ladung ist er beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder zustimmen.

 

(4)  Auf schriftlichem Wege erzielte Beschlüsse sind gültig, wenn sie einstimmig von allen Vorstandsmitgliedern gefasst sind.

 

 (5) Die Beschlüsse sind in der Niederschrift festzuhalten. Jede Niederschrift ist vom Verbandsvorsteher und einem weiteren Mitglied zu unterschreiben.

 

§ 19   Geschäftsführer

 

Der Verband hat einen Geschäftsführer. Das Tätigkeitsgebiet des Geschäftsführers ergibt sich aus einer Dienstanweisung, die der Vorstand erlässt.

 

§ 20   Gesetzliche Vertretung des Verbandes

 

(1)  Der Verbandsvorsteher vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich. Für den Bereich der laufenden Verwaltung vertritt der Geschäftsführer den Verband. Die Aufsichtsbehörde erteilt den vertretungsbefugten Personen eine Bestätigung über die jeweilige Vertretungsbefugnis.

 

(2)  Erklärungen, durch die der Verband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform; sie sind nach Maßgabe der für den jeweiligen Fall geltenden Regelungen von dem oder den Vertretungsberechtigten zu unterzeichnen. Ist eine Erklärung gegenüber dem Vorstand abzugeben, genügt es, wenn sie einem Vorstandsmitglied gegenüber abgegeben wird.

         Die Erklärung ist vom Verbandsvorsteher und dem Geschäftsführer zu unterschreiben.

 

§ 21   Aufwandsentschädigung, Sitzungsgeld, Reisekosten

 

(1)  Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

 

(2) Der Verbandsvorsteher und der stellvertretende Verbandsvorsteher erhalten eine jährliche Aufwandsentschädigung.

 

(3)  Die Vorstandsmitglieder erhalten bei Wahrnehmung ihres Amtes als Ersatz für ihre notwendigen Auslagen ein Sitzungsgeld und Reisekosten.

 

(4)  Die  Schaubeauftragten erhalten bei Wahrnehmung ihres Amtes eine Aufwandsentschädigung.

 

§ 22   Haushaltsplan

 

(1)  Der Vorstand soll für jedes Haushaltsjahr den Haushaltsplan so rechtzeitig aufstellen, dass die Verbandsversammlung den Haushaltsplan vor Beginn des Rechnungsjahres festsetzen kann. Erforderliche Nachträge sind so rechtzeitig, wie möglich, festzusetzen. Für die Aufgabe der Gewässerunterhaltung II. Ordnung legt der Vorstand den Mitgliedern für diese Aufgabe rechtzeitig vor Beginn des Haushaltsjahres eine nach Kostenarten gegliederte Beitragskalkulation vor, wobei Kosten nur beitragsfähig sind, soweit sie ausschließlich der Gewässerunterhaltung dienen.

 

(2)  Der Haushaltsplan enthält alle Einnahmen und Ausgaben des Verbandes im kommenden Rechnungsjahr. Er ist die Grundlage für die Verwaltung aller Einnahmen und Ausgaben.

 

         (3)  Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

 

(4)  Sämtliche Einnahmen des Verbandes dürfen, soweit sie keine andere Zweckbestimmung haben, nur verwendet werden um die Ausgaben zu bestreiten und die Verbindlichkeiten abzudecken.

 

§ 23   Nichtplanmäßige Ausgaben

 

(1)  Der Vorstand bewirkt Ausgaben, die im Haushaltsplan nicht oder noch nicht festgesetzt sind, wenn der Verband dazu verpflichtet ist und ein Aufschub erhebliche Nachteile bringen würde. Entsprechendes gilt für Anordnungen, durch die Verbindlichkeiten des Verbandes entstehen können, ohne dass ausreichende Mittel im Haushaltsplan vorgesehen sind.

 

(2)  Der Vorstand unternimmt unverzüglich die Aufstellung eines Nachtragshaushaltes und dessen Festsetzung durch die Verbandsversammlung.

 

§ 24   Rechnungslegung und Prüfung

 

(1)  Der Vorstand stellt durch Beschluss im ersten Viertel des neuen Rechnungsjahres die Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben des vergangenen Rechnungsjahres gemäß dem Haushaltsplan auf.

 

         (2)  Der Verbandsvorsteher gibt die Jahresrechnung an die Prüfstelle zur Prüfung ab.

               Die Bestellung der Prüfstelle erfolgt jährlich durch den Vorstand.    

 

§ 25   Entlastung des Vorstandes

 

Nach Eingang der Prüfungsbemerkungen der Prüfstelle zur Jahresrechnung stellt der Vorstand die Vollständigkeit und Richtigkeit der Rechnungen fest. Er legt sie und den Bericht der Prüfstelle mit seiner Stellungnahme hierzu der Verbandsversammlung vor. Diese beschließt über die Entlastung des Vorstandes.

 

§ 26   Beiträge

 

(1) Die Mitglieder haben dem Verband die Beiträge zu leisten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben und Verbindlichkeiten und zu einer ordentlichen Haushaltsführung erforderlich sind.

 

(2)  Die Beiträge bestehen in Geldleistungen (Geldbeiträge).

 

(3)  Die Hebung von Mindestbeiträgen ist zulässig.

                                                                    

§ 27   Beitragsverhältnis

 

(1)  Für die Aufgabe der Unterhaltung von Gewässern II. Ordnung, gemäß § 2 Abs. (1) Nr. 1  Verbandssatzung, werden von den hierfür im Mitgliederverzeichnis geführten Mitgliedern Erschwernisbeiträge und Flächenbeiträge gehoben. Flächen, die nicht zum      Niederschlagsgebiet eines Gewässers II. Ordnung gehören, sind beitragsfrei. Die Beitragslast für die Erschwernisbeiträge verteilt sich auf die Mitgliedsgemeinden im Verhältnis der jeweiligen Einwohnerzahlen gemäß § 149 der Gemeindeordnung zur         Gesamteinwohnerzahl im Verbandsgebiet. Der Anteil des Erschwernisbeitrages insgesamt beträgt für die Haushaltsjahre 2010  12,75 v.H., 2011  12,65 v.H., 2012  12,81 v.H. und ab 01.01.2013 12,93 v.H. des Gesamtbeitrages. Der Gesamtbeitrag ergibt sich aus der Summe der Verwaltungs- und Unterhaltungskosten abzüglich der Einnahmen durch Mehrkostenerstattungen nach § 64  Abs. 1 WG LSA. Im Übrigen verteilt sich die Beitragslast im Verhältnis der Flächeninhalte der zum Verbandsgebiet  gehörenden Grundstücke (Flächenbeitrag).

 

(2)  Für die sonstigen Aufgaben des Verbandes gemäß § 2 Abs. (1) Nr. 2 bis 4

Verbandssatzung bemisst sich die Beitragslast der vorteilhabenden Mitglieder und Nutznießer nach dem Vorteil, den sie von der Durchführung der Aufgaben des

Verbandes haben, sowie nach den Kosten, die der Verband auf sich nimmt, um ihnen obliegende Leistungen zu erbringen oder den von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen zu begegnen.

 

§ 28   Ermittlung des Beitragsverhältnisses

 

 (1) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Verband alle für die Veranlagung erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und rechtzeitig zu machen und den Verband bei örtlich notwendigen Feststellungen zu unterstützen. Insbesondere Veränderungen in den Veranlagungsgrundlagen sind dem Verband unverzüglich mitzuteilen. Der Verband ist verpflichtet, erst vom Zeitpunkt der Kenntnisnahme an die entsprechenden Änderungen bei der Beitragsveranlagung vorzunehmen.

 

 (2) Die in Abs. (1) genannte Verpflichtung besteht nur gegenüber dem Verbandsvorsteher und dem Geschäftsführer oder gegenüber Personen, die vom Verband durch eine schriftliche Vollmacht als zur Einholung der Auskünfte oder zur Einsicht und Besichtigung  berechtigt ausgewiesen sind.

 

 (3) Unbeschadet dessen wird der Beitrag eines Mitgliedes nach pflichtgemäßem Ermessen durch den Vorstand geschätzt, wenn

         a) das Mitglied die Bestimmung des Abs. (1) verletzt hat,

b) es dem Verband ohne eigenes Verschulden nicht möglich ist, den Beitrag des Mitgliedes zu ermitteln.                                     

 

§ 29   Hebung der Verbandsbeiträge

 

 (1) Der Verband erhebt die Verbandsbeiträge auf der Grundlage des für ihn geltenden Beitragsmaßstabes durch Beitragsbescheid.

 

 (2) Die Erhebung des Verbandsbeitrages kann Stellen außerhalb des Verbandes übertragen werden.

 

          (3) Wer seinen Beitrag nicht rechtzeitig leistet, hat einen Säumniszuschlag zu zahlen.

Der Säumniszuschlag beträgt 1,0 v. H. des rückständigen Beitrages für jeden angefangenen Monat nach dem Fälligkeitstermin.

         Für die Verjährung sind die Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden.

 

 (4) Jedem Verbandsmitglied ist auf Verlangen Einsicht in die ihn betreffenden Unterlagen zu gewähren.

 

§ 30   Vorausleistungen auf Verbandsbeiträge

 

Soweit es für die Durchführung des Unternehmens und die Verwaltung des Verbandes erforderlich ist, hebt der Verband von den Verbandsmitgliedern Vorausleistungen auf die Verbandsbeiträge.

 

§ 31   Rechtsmittel

 

          (1) Für die Rechtsmittel gelten die allgemeinen Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung.

 

 (2) Gegen den Beitragsbescheid kann jeweils innerhalb eines Monats nach dessen Bekanntgabe der Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift in der Geschäftsstelle des Verbandes eingelegt werden. Über ihn entscheidet der Vorstand.

 

 (3) Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, kann gegen die Entscheidung des Vorstandes (Widerspruchsbescheid) innerhalb eines Monats nach Zustellung beim zuständigen Verwaltungsgericht Klage erhoben werden.

 

          (4) Der Widerspruch gegen den Beitragsbescheid hebt die Zahlungsverpflichtung nicht auf.

 

§ 32   Bekanntmachungen

 

 (1) Die Bekanntmachungen des Verbandes erfolgen in den Gemeinden, auf die sich der Verband erstreckt, nach für die in den jeweiligen Gemeinden geltenden Vorschriften über öffentliche Bekanntmachungen.

 

 (2) Für die Bekanntmachung längerer Urkunden genügt die Bekanntmachung des Ortes, an dem Einblick in die Unterlagen genommen werden kann.

 

§ 33   Aufsicht

 

          (1) Der Verband steht unter der Rechtsaufsicht des Landkreises, in dem er seinen Sitz hat.

 

 (2) Die Aufsichtsbehörde kann sich auch durch Beauftragte über die Angelegenheiten des Verbandes unterrichten. Sie kann mündliche und schriftliche Berichte verlangen, Akten und andere Unterlagen anfordern, sowie an Ort und Stelle Prüfungen und Besichtigungen vornehmen.

 

 (3) Die Aufsichtsbehörde ist unter Angabe der Tagesordnung zu den Sitzungen der Verbandsorgane einzuladen. Ihrem Vertreter ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.

 

§ 34   Von der Aufsichtsbehörde zu genehmigende Geschäfte

 

(1)  Der Verband bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde

 

      1. zur unentgeltlichen Veräußerung von Vermögensgegenständen,

      2. zur Aufnahme von Darlehen mit einer Höhe von mehr als 50.000 Euro,

      3. zur Übernahme von Bürgschaften, zu Verpflichtungen aus Gewährverträgen und zur Bestellung von Sicherheiten,

      4. zu Rechtsgeschäften mit einem Vorstandsmitglied einschließlich der Vereinbarung von

          Vergütungen, soweit sie über den Ersatz von Aufwendungen hinausgehen.

 

(2)  Die Zustimmung ist auch zu Rechtsgeschäften erforderlich, die einem in Abs. (1) genannten Geschäft wirtschaftlich gleichkommen.

 

(3)  Zur Aufnahme von Kassenkrediten genügt eine allgemeine Zustimmung mit Begrenzung auf einen Höchstbetrag.

(4)  Die Aufsichtsbehörde kann für bestimmte Geschäfte Ausnahmen von den Absätzen (1) bis (3) allgemein zulassen.

(5)  Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige bei der Aufsichtsbehörde versagt wird. In begründeten Einzelfällen kann die Aufsichtsbehörde die Frist durch Zwischenbescheid um einen Monat verlängern.

 

§ 35   Verschwiegenheitspflicht

 

Vorstandsmitglieder, Mitglieder der Verbandsversammlung, Geschäftsführer und Angestellte sind verpflichtet, über alle ihnen bei der Durchführung ihrer Aufgaben bekannt werdenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse Verschwiegenheit zu bewahren. Im Übrigen bleiben die Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder über die Verschwiegenheitspflicht unberührt.

 

§ 36 Satzungsänderungen

 

(1)  Für Beschlüsse zur Änderung der Satzung genügt die Mehrheit der anwesenden Stimmen.

Der Beschluss über eine Änderung der Aufgaben des Verbandes bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmen.

(2)  Die Änderung der Satzung bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Sie ist von der Aufsichtsbehörde öffentlich bekanntzumachen und tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft wenn nicht ein anderer Zeitpunkt festgelegt ist.

 

§ 37   Inkrafttreten

(1)  Diese Satzung tritt vorbehaltlich des Absatzes (2) am 01.01.2010 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung des Verbandes vom 13.09.2010 (veröffentlicht im Amtsblatt d. Landkreises Börde Nr. 69/01) einschließlich ihrer Änderungen außer Kraft.

 

(2)  § 9 Absatz (1) und (2), § 11 Absatz (2) und § 24 Absatz (2) treten am 31.03.2013

      in Kraft.

 

Zielitz, den 26.02.2014

 

gez. Hesse

Der Verbandsvorsteher

 

Anlage 1 

                    Verzeichnis - Interessenverbände der Flächeneigentümer und Nutzer

           

                    Landesbauernverband Sachsen-Anhalt e. V.

                    Bauernbund Sachsen-Anhalt  e. V.

                    Waldbesitzerverband Sachsen-Anhalt e. V.

                    Landesforstverein Sachsen-Anhalt e. V.

                    Landesverband Gartenbau Sachsen-Anhalt e. V.

                    Landesverband der Landwirte im Nebenberuf Sachsen-Anhalt e. V.

                    Grundbesitzerverband Sachsen-Anhalt e. V.

                    Haus & Grund Sachsen-Anhalt e. V.

                    Pächterverband Sachsen-Anhalt e. V.

 

(veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Börde Nr. 16-1 u. 16-2 - ausgegeben am 12.03.2014)

 

1. Änderungssatzung

 

- Erste Änderungssatzung -

 

Satzung

zur Änderung der Verbandssatzung des UHV „Untere Ohre“ vom 26.02.2014, veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Börde Nr. 16-1 und 16-2, ausgegeben am 12.03.2014

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Auf der Grundlage des § 58 des Gesetzes über die Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz-WVG) vom 12.02.1991 (BGBl. 1 Nr. 11 S. 405), geändert durch G.v. 15.05.2002 (BGBl. I, S. 1578) hat der Unterhaltungsverband „Untere Ohre“ auf seiner Verbandsversammlung am 12.11.2014 die folgende Satzung zur Änderung seiner Verbandssatzung vom 26.02.2014 -Erste Änderungssatzung- beschlossen:

 

Artikel 1 – Satzungsänderung

 

1. In § 27 Abs. (1) wird Satz 4 wie folgt geändert und neu gefasst:

„Der Anteil des Erschwernisbeitrages insgesamt beträgt für die Haushaltsjahre 2010 12,75 v.H., 2011  12,65 v.H., 2012  12,81 v.H., 2013 und 2014  12,93 v.H. und ab 01.01.2015  13,00 v.H. des Gesamtbeitrages.“

 

2. In § 32 wird nach Abs.(2) folgender Absatz (3) eingefügt:

„(3) Das Berufungsverfahren macht der Verband in den Amtsblättern der Landkreise bekannt, über die sich das Verbandsgebiet erstreckt.“

 

3. In § 35 werden die Worte „der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder“ durch die Worte „des      Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt“ ersetzt.

 

4. § 21 Abs. (2) wird wie folgt geändert:

a) Es werden die Worte „und der stellvertretende Verbandsvorsteher erhalten“ durch das Wort „erhält“ ersetzt.

 

b) Folgende Sätze werden angefügt:

„Im Falle der Verhinderung des Verbandsvorstehers für einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als drei Monaten erhält der stellvertretende Verbandsvorsteher eine monatliche Aufwandsentschädigung in der Höhe des Verbandsvorstehers.

Gleichzeitig entfällt der Anspruch auf Zahlung der pauschalen Aufwandsentschädigung für den Verbandsvorsteher.“

 

Artikel 2 – Inkrafttreten

 

Die Satzung zur Änderung der Satzung des Unterhaltungsverbandes „Untere Ohre“ tritt am Tage nach der amtlichen Bekanntmachung der Aufsichtsbehörde in Kraft.

 

Zielitz, den 12.11.2014

 

gez. Hesse

Der Verbandsvorsteher

 

(veröffentlicht im Amtsblatt des LK Börde Nr. 85 - ausgegeben am 10.12.2014)

 

2. Änderungssatzung

 

Auf der Grundlage des § 58 des Gesetzes über die Wasser-und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz-WVG) vom 12.02.1991 (BGBl. 1 Nr.11 S.405) geändert durch

G.v. 15.05.2002 (BGBl I, S.1578) hat der Unterhaltungsverband "Untere Ohre" auf seiner Verbandsversammlung am 25.11.2015 die folgende Satzung zur Änderung seiner Verbandssatzung vom 26.02.2014 - Zweite Änderungssatzung - beschlossen:

Artikel 1 - Satzungsänderung

§ 27 Abs.(1) wird wie folgt geändert und neu gefasst:

 

" § 27 Beitragsverhältnis

(1) Für die Aufgabe der Unterhaltung von Gewässern II. Ordnung, gemäß § 2 Abs. (1) Nr. 1 Verbandssatzung sowie für die Kostenerstattung, die vom Verband nach Maßgabe des § 56a Abs.1 und 2 WG LSA an das Land Sachsen-Anhalt geleistet wird, werden von den hierfür im Mitgliederverzeichnis geführten Mitgliedern Erschwernisbeiträge und Flächenbeiträge gehoben. Die Beitragslast für die Erschwernisbeiträge verteilt sich auf die Mitgliedsgemeinden im Verhältnis der jeweiligen Einwohnerzahlen gemäß § 158 des Kommunalverfassungsgesetzes zur Gesamteinwohnerzahl im Verbandsgebiet. Der Anteil des Erschwernisbeitrages insgesamt beträgt für das Haushaltsjahr 2015  13,00 v.H. und ab 01.01.2016  12,96 v.H. des Gesamtbeitrages. Der Verband erhebt Mehrkosten für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung gemäß den Festlegungen nach § 64 Abs.1 WG LSA. Der Gesamtbeitrag ergibt sich aus der Summe der Verwaltungs- und Unterhaltungskosten, der Kostenerstattungan das Land Sachsen-Anhalt abzüglich der Einnahmen durch Mehrkostenerstattung für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung sowie sonstiger Einnahmen. Im Übrigen verteilt sich die Beitragslast im Verhältnis der Flächeninhalte der zum Verbandsgebiet gehörender Grundstücke (Flächenbeitrag)."

Artikel 2 - Inkrafttreten

Die Satzung zur Änderung der Satzung des Unterhaltungsverbandes "Untere Ohre" tritt am 01.01.2015 in Kraft.

 

Zielitz, den 25.11.2015

 

gez. Hesse

Der Verbandsvorsteher

(veröffentlicht im Amtsblatt des LK Börde Nr. 81/4 ausgegeben am 09.12.2015)

 

3. Änderungssatzung

- Dritte Änderungssatzung -

Auf der Grundlage des § 58 des Gesetzes über die Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz - WVG) vom 12.02.1991 (BGBl. 1 Nr.11 S.405), geändert durch G. v. 15.05.2002 (BGBl I, S. 1578) hat der Unterhaltungsverband „Untere Ohre" auf seiner Verbandsversammlung am 20.09.2017  die folgende Satzung zur Änderung seiner Verbandssatzung vom 26.02.2014  -Dritte Änderungssatzung- beschlossen:

 

Artikel 1 - Satzungsänderung

 

1. In § 27 Abs. (1) wird Satz 3 wie folgt geändert und neu gefasst:

 

„Der Anteil des Erschwernisbeitrages insgesamt beträgt für das Haushaltsjahr 2017

12,96 v. H. und ab 01.01.2018 13,47 v. H. des Gesamtbeitrages.“

 

2. In der Anlage 1 wird der Interessenverband „Grundbesitzerverband Sachsen- Anhalt

e. V.“ in „Familienbetriebe Land und Forst Sachsen-Anhalt e. V.“ geändert.

 

Artikel 2 - Inkrafttreten

 

Die Satzung zur dritten Änderung der Satzung des Unterhaltungsverbandes „Untere Ohre“ tritt am Tage nach der amtlichen Bekanntmachung der Aufsichtsbehörde in Kraft.

 

Zielitz, den 20.09.2017

 

Der Verbandsvorsteher

gez. Hesse

(veröffentlicht im Amtsblatt des LK Börde Nr. 67 ausgegeben am 22.11.2017)

 

4. Änderungssatzung

Auf der Grundlage des § 58 des Gesetzes über die Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz - WVG) vom 12.02.1991 (BGBl. 1 Nr.11 S.405), geändert durch G. v. 15.05.2002 (BGBl I, S. 1578) hat der Unterhaltungsverband „Untere Ohre" auf seiner Verbandsversammlung am 09.10.2019  die folgende Satzung zur Änderung seiner Verbandssatzung vom 26.02.2014  -Vierte Änderungssatzung- beschlossen:

 

Artikel 1   -   Satzungsänderung

 

In § 27 Abs. (1) wird Satz 3 wie folgt geändert und neu gefasst:

     

      „Der Anteil des Erschwernisbeitrages insgesamt beträgt für das Haushaltsjahr 2019

      13,47 v. H. und ab 01.01.2020 14 v. H. des Gesamtbeitrages.“

 

Artikel 2   -    Inkrafttreten

 

Die Satzung zur vierten Änderung der Satzung des Unterhaltungsverbandes „Untere Ohre“ tritt am Tage nach der amtlichen Bekanntmachung der Aufsichtsbehörde  in Kraft.

 

Zielitz, den 09.10.2019                        

 

 

Der Verbandsvorsteher

gez. Hesse 

(veröffentlicht im Amtsblatt des LK Börde Nr. 68 ausgegeben am 06.11.2019)